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Zollkennzeichen (Ausfuhrkennzeichen): Kosten, Dauer, Versicherung

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Ein Modellauto, ein Taschenrechner und Münzen auf einem Klemmbrett

Kurz gesagt

Ein Zollkennzeichen ist das Ausfuhrkennzeichen nach § 45 FZV: Wer ein Fahrzeug aus Deutschland dauerhaft in einen anderen Staat bringt, beantragt es bei der Zulassungsbehörde, mit einer Versicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen. Es gilt für die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr; die Zulassungsbehörde Berlin nennt 15 Tage bis ein Jahr. Die Gebühr beträgt dort im günstigsten Fall 33,20 Euro, dazu kommen die Kennzeichenschilder und die Versicherungsprämie. Nach Ablauf darf das Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen bewegt werden. Stand: 28.10.2026.

Inhalt
  1. Wofür das Zollkennzeichen gedacht ist
  2. Kosten: Gebühr, Schilder, Versicherung
  3. Dauer und Ablauf
  4. Wer das Zollkennzeichen braucht
  5. Häufige Fragen
  6. Quellen
  7. Aktualisierungen

Wofür das Zollkennzeichen gedacht ist

Die Zulassungsbehörde Berlin schreibt: Wer sein Fahrzeug ins Ausland zum dortigen Verbleib überführt, benötigt ein Ausfuhrkennzeichen, auch Zollkennzeichen genannt (Service Berlin, gelesen am 28.10.2026). Das Gesetz kennt es unter dem Namen Ausfuhrkennzeichen: Es tritt an die Stelle des normalen Kennzeichens, das Schild enthält zusätzlich das Ablaufdatum der Zulassung, und die Zulassungsbescheinigung Teil I wird auf die Ausfuhr beschränkt (§ 45 FZV).

KennzeichenWofürGültigkeit
Ausfuhrkennzeichen (Zollkennzeichen)Dauerhafte Verbringung in einen anderen StaatFür die Dauer der Versicherung, längstens ein Jahr (§ 45 Abs. 1 FZV)
KurzzeitkennzeichenProbefahrten und ÜberführungsfahrtenBis zum Ablauf des fünften Tages nach der Zuteilung (§ 42 FZV)

Für die dauerhafte Verbringung gelten die Vorschriften über das Kurzzeitkennzeichen nur, soweit der ausländische Staat es zulässt (§ 45 Abs. 1 FZV). Ob Ihr Zielland das Kurzzeitkennzeichen akzeptiert, klärt dessen Recht und Ihre Versicherung, nicht diese Seite.

Kosten: Gebühr, Schilder, Versicherung

PostenBetrag oder RegelQuelle
Gebühr der ZulassungsbehördeNach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr; in Berlin im günstigsten Fall 33,20 EuroService Berlin
KennzeichenschilderKommen hinzu; die Berliner Behörde macht keine Angaben zu den KostenService Berlin
VersicherungHaftpflichtversicherung für die Geltungsdauer; die Prämie nennen wir nicht, sie ist Sache des Versicherers§ 45 FZV
Kfz-SteuerSEPA-Lastschriftmandat oder Bescheinigung über die Entrichtung der Kfz-SteuerService Berlin

Andere Zulassungsbehörden können eine andere Gebühr nehmen; die Zahl aus Berlin ist ein Beispiel, kein bundesweiter Preis.

Dauer und Ablauf

Die Gültigkeit hängt vom Versicherungsvertrag und von der Entscheidung der Behörde ab; Berlin nennt 15 Tage bis ein Jahr. Gesetzlich ist die Zulassung auf die Dauer der Haftpflichtversicherung beschränkt, längstens auf ein Jahr, und der nächste Termin zur Hauptuntersuchung darf nicht vor dem Ablaufdatum liegen; liegt er davor, ist die Untersuchung durchzuführen. Die Behörde kann die Zulassung außerdem befristen und mit Auflagen versehen, damit das Fahrzeug in angemessener Zeit Deutschland verlässt (§ 45 Abs. 1 FZV). Nach Ablauf darf es auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden, und der Halter darf das auch nicht anordnen oder zulassen.

SchrittWas Sie tun
1. VersicherungVersicherungsbestätigung für Ausfuhrkennzeichen besorgen
2. TerminBei der zuständigen Zulassungsbehörde; in Berlin ausschließlich Kfz-Zulassungsbehörde Berlin-Lichtenberg
3. Unterlagen im OriginalAntrag, Personaldokument, bei zugelassenen Fahrzeugen Zulassungsbescheinigung Teil I und II, HU-Prüfbericht, bisherige Kennzeichen; bei Firmen Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung
4. VorführungDas Fahrzeug ist vorzuführen, wenn es zuvor nicht in Deutschland zugelassen war (ein Kurzzeitkennzeichen zählt nicht als Zulassung) oder wenn ihm zuletzt ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt war
5. SchilderKennzeichenschilder anfertigen lassen und anbringen

Eine vorherige Abmeldung ist laut Berlin nicht mehr nötig; bei zugelassenen Fahrzeugen sind die bisherigen Kennzeichenschilder vorzulegen. Wer keinen Wohnsitz in Deutschland hat, muss einen Empfangsbevollmächtigten angeben. Bei einem Neufahrzeug verlangt Berlin zusätzlich die CoC-Bescheinigung oder eine Datenbestätigung des Herstellers (Service Berlin).

Wer das Zollkennzeichen braucht

Für Käufer aus dem Ausland

Kaufen Sie in Deutschland ein Auto und bringen es in Ihr Land, klären Sie vor der Zahlung mit dem Verkäufer, wer das Kennzeichen besorgt und welche Art und Geltungsdauer vorgesehen ist. Die Regeln im Zielland, etwa für die Fahrt nach Österreich, behandelt unser Artikel Auto aus Deutschland nach Österreich holen.

Für Händler

Wer regelmäßig Fahrzeuge ins Ausland verkauft, plant je Fahrzeug Versicherung, Termin und Schilder. Die Suche nach den Fahrzeugen kann WeltScout bündeln: Es speichert Suchen, beobachtet 50+ Portale in 14 Ländern und meldet neue Inserate per WhatsApp oder E-Mail, je nach Paket einmal oder zweimal täglich. Kennzeichen und Zulassung ersetzt es nicht.

Häufige Fragen

Ist das Zollkennzeichen dasselbe wie das Ausfuhrkennzeichen?

Ja. Die Zulassungsbehörde Berlin bezeichnet das Ausfuhrkennzeichen auch als Zollkennzeichen; die Rechtsgrundlage ist § 45 FZV.

Wie lange gilt ein Zollkennzeichen?

Für die Dauer der nachgewiesenen Haftpflichtversicherung, längstens ein Jahr. Berlin nennt 15 Tage bis ein Jahr, abhängig vom Versicherungsvertrag und der Entscheidung der Behörde.

Was kostet ein Zollkennzeichen?

Die Gebühr der Zulassungsbehörde Berlin liegt im günstigsten Fall bei 33,20 Euro; Schilder und Versicherung kommen hinzu. Andere Behörden können abweichen.

Brauche ich eine Versicherung?

Ja. Das Fahrzeug darf nur zugelassen werden, wenn mit einer Versicherungsbestätigung eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen ist (§ 45 Abs. 1 FZV).

Was passiert nach Ablauf?

Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb genommen werden (§ 45 Abs. 1 FZV).

Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen

  1. Ausfuhrkennzeichen beantragen für Neu- und Gebrauchtfahrzeuge aus dem Inland Service Berlin, Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten,
  2. § 45 FZV - Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz,
  3. § 42 FZV - Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz,

Aktualisierungen

  • : Artikel veröffentlicht. Amtliche Quellen gelesen am 28.10.2026.

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