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Differenzbesteuerung beim Gebrauchtwagen-Einkauf in der EU: § 25a UStG und § 24 UStG

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Ein Modellauto, ein Taschenrechner und Münzen auf einem Klemmbrett

Kurz gesagt

Kaufen Sie als Wiederverkäufer in einem anderen EU-Land einen Gebrauchtwagen, bei dem der Verkäufer die Differenzbesteuerung angewendet hat, ist Ihr Erwerb nach § 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG nicht umsatzsteuerbar, und Sie können das Fahrzeug selbst wieder nach der Differenzbesteuerung verkaufen. Die Rechnung weist dann keine Steuer aus und trägt den Vermerk „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“. Hat Ihr Lieferant dagegen Umsatzsteuer geschuldet und eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei ausgeführt, ist die Differenzbesteuerung für Ihre Weiterlieferung ausgeschlossen. In Österreich gilt die Parallelvorschrift § 24 UStG 1994. Stand: 28.10.2026.

Inhalt
  1. Wann die Differenzbesteuerung für Sie gilt
  2. Was der Einkauf in der EU auslöst
  3. Rechnung und Aufzeichnungen
  4. Verzicht und Verkauf in ein anderes EU-Land
  5. Wo es mit der Zulassung weitergeht
  6. Was das für Händler bedeutet
  7. Häufige Fragen
  8. Quellen
  9. Aktualisierungen

Wann die Differenzbesteuerung für Sie gilt

Voraussetzung (§ 25a Abs. 1 UStG)Was das heißt
Sie sind WiederverkäuferWer gewerbsmäßig mit beweglichen körperlichen Gegenständen handelt oder sie im eigenen Namen öffentlich versteigert
Lieferung an Sie im GemeinschaftsgebietFür diese Lieferung wurde keine Umsatzsteuer geschuldet oder der Verkäufer hat selbst die Differenzbesteuerung vorgenommen
Kein Edelstein, kein EdelmetallFür Fahrzeuge unerheblich, aber Teil der Voraussetzungen

Die österreichische Vorschrift nennt dieselben Voraussetzungen: ein Händler, der gewerbsmäßig mit den Gegenständen handelt, Lieferung im Gemeinschaftsgebiet, dabei keine Umsatzsteuer geschuldet oder Differenzbesteuerung (§ 24 Abs. 1 UStG 1994, Fassung vom 28.10.2026). Die Steuer bemisst sich nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt, und die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 25a Abs. 3 UStG). Es gilt der allgemeine Steuersatz (§ 25a Abs. 5 UStG).

Was der Einkauf in der EU auslöst

Lieferant im EU-AuslandRechnungFolge für Sie in Deutschland
Wiederverkäufer mit DifferenzbesteuerungOhne gesonderten Steuerausweis, mit Hinweis auf die SonderregelungInnergemeinschaftlicher Erwerb nicht umsatzsteuerbar (§ 25a Abs. 7 Nr. 2); Sie können selbst die Differenzbesteuerung anwenden
Lieferant, dessen innergemeinschaftliche Lieferung an Sie steuerfrei warOhne Steuer, als innergemeinschaftliche LieferungDie Differenzbesteuerung findet auf Ihre Weiterlieferung keine Anwendung (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. a); Sie versteuern nach den allgemeinen Vorschriften
PrivatpersonKeine UmsatzsteuerVoraussetzung nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 erfüllt, weil Umsatzsteuer nicht geschuldet wurde

Zur Zuordnung: Die Rechnung des Lieferanten entscheidet, wie Sie weiterverfahren. Fehlt der Hinweis auf die Sonderregelung, klären Sie das mit dem Lieferanten vor der Zahlung und nicht erst bei der Buchhaltung.

Rechnung und Aufzeichnungen

Wendet ein Wiederverkäufer die Differenzbesteuerung an, muss seine Rechnung die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten, und die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis findet keine Anwendung (§ 14a Abs. 6 UStG). Österreich schreibt ebenfalls einen Hinweis auf die Differenzbesteuerung vor, beispielsweise „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, und schließt den gesonderten Steuerausweis aus (§ 24 Abs. 7 UStG 1994). Aus den Aufzeichnungen des Wiederverkäufers müssen die Verkaufspreise, die Einkaufspreise und die Bemessungsgrundlagen zu ersehen sein; wer zusätzlich nach den allgemeinen Vorschriften besteuert, führt getrennte Aufzeichnungen (§ 25a Abs. 6 UStG).

Ein Unternehmer, der von einem Wiederverkäufer beliefert wird, darf die ihm für diese Lieferung gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen, wenn die Lieferung der Differenzbesteuerung unterliegt (§ 24 Abs. 8 UStG 1994).

Verzicht und Verkauf in ein anderes EU-Land

Der Wiederverkäufer kann bei jeder Lieferung auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er nicht die Gesamtdifferenz anwendet (§ 25a Abs. 8 UStG; Österreich: § 24 Abs. 12 UStG 1994). Verkaufen Sie ein Fahrzeug unter der Differenzbesteuerung in ein anderes EU-Land, ist die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ausgeschlossen (§ 25a Abs. 7 Nr. 3 UStG). Für ein neues Fahrzeug im Sinne des § 1b UStG gilt die Differenzbesteuerung bei der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht (§ 25a Abs. 7 Nr. 1 Buchst. b).

Wo es mit der Zulassung weitergeht

Die umsatzsteuerliche Behandlung ersetzt keine Zulassungsschritte. Für ein Auto aus Deutschland in Österreich: Kennzeichen und NoVA. Zum Einkauf allgemein: Gebrauchtwagenbörse für Händler.

Was das für Händler bedeutet

  • Fragen Sie vor jedem Kauf im Ausland, ob der Verkäufer die Differenzbesteuerung anwendet, und bestehen Sie auf dem Vermerk auf der Rechnung.
  • Führen Sie Differenzbesteuerung und Regelbesteuerung in getrennten Aufzeichnungen.
  • Lassen Sie den Einzelfall von Ihrem Steuerberater prüfen; diese Seite fasst Gesetzestexte zusammen.

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Häufige Fragen

Was ist die Differenzbesteuerung?

Eine Besteuerung der Weiterlieferung nach dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt (§ 25a Abs. 3 UStG).

Muss ich beim Kauf im EU-Ausland Erwerbsteuer zahlen?

Nicht, wenn auf die Lieferung an Sie im übrigen Gemeinschaftsgebiet die Differenzbesteuerung angewendet worden ist (§ 25a Abs. 7 Nr. 2 UStG).

Was muss auf der Rechnung stehen?

Der Hinweis „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, ohne gesonderten Steuerausweis (§ 14a Abs. 6 UStG; Österreich § 24 Abs. 7 UStG 1994).

Kann ich auf die Differenzbesteuerung verzichten?

Ja, bei jeder Lieferung, soweit Sie nicht die Gesamtdifferenz anwenden (§ 25a Abs. 8 UStG).

Dieser Artikel ist keine Steuer- oder Rechtsberatung.

Quellen

  1. § 25a UStG - Differenzbesteuerung gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz,
  2. § 14a UStG - Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen gesetze-im-internet.de, Bundesministerium der Justiz,
  3. Umsatzsteuergesetz 1994, § 24 Differenzbesteuerung (Fassung vom 28.10.2026) Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Republik Österreich,

Aktualisierungen

  • : Artikel veröffentlicht. Gesetzestexte gelesen am 28.10.2026.

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