Für Händler und Käufer9 Min. Lesezeit
Gebrauchtwagen kaufen: Checkliste für Unterlagen, Prüfung und Kaufvertrag
- Autor
- Luka Velkavrh
- Redaktion
- Redaktion WeltScout
- Veröffentlicht
- Aktualisiert

Kurz gesagt
Prüfen Sie vor der Zahlung in dieser Reihenfolge: das Inserat und den Verkäufer, die Unterlagen, das Fahrzeug (Besichtigung und Probefahrt) und den Kaufvertrag. Der Leitfaden richtet sich an private Käufer und an Händler, die Fahrzeuge zum Weiterverkauf einkaufen. Der rechtliche Teil beschreibt Deutschland und die allgemeinen EU-Regeln. Stand: Oktober 2026.
Inhalt
- Die Checkliste in fünf Schritten
- Inserat und Verkäufer: was Sie vor der Anfahrt prüfen
- Unterlagen: was der Verkäufer vorzeigen muss
- Besichtigung und Probefahrt
- Kaufvertrag: was darin stehen sollte
- Gewährleistung und Haftung: Händler oder Privatperson
- Nach dem Kauf: Umschreibung
- Was das für Käufer und was für Händler bedeutet
- Amtliche Quellen und Rechner
- Häufige Fragen
- Quellen
- Aktualisierungen
Die Checkliste in fünf Schritten
Prüfen Sie vor der Zahlung fünf Dinge in dieser Reihenfolge: Inserat und Verkäufer, Unterlagen, Fahrzeug samt Probefahrt sowie Vertrag und Zahlung. Die Reihenfolge ist wichtig, weil jeder Schritt etwas aufdeckt, das Sie im nächsten Schritt schon Geld kosten würde. Die Tabelle nennt je Schritt, was Sie prüfen, was Sie verlangen und wann Sie abbrechen.
| Schritt | Was Sie prüfen | Was Sie verlangen | Abbrechen, wenn |
|---|---|---|---|
| 1. Inserat und Verkäufer | Privat oder gewerblich, Standort des Fahrzeugs, ob Beschreibung und Fotos zusammenpassen | Fotos der Zulassungsbescheinigung und des Fahrzeugs, Fahrzeug-Identifizierungsnummer sichtbar | Der Verkäufer zeigt keine Unterlagen oder weicht Fragen aus |
| 2. Unterlagen | Name in der Zulassungsbescheinigung, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN), Fahrzeugdaten | Originale, Ausweis des Verkäufers | Der Name des Verkäufers weicht ab oder die Nummern stimmen nicht überein |
| 3. Besichtigung | Karosserie, Reifen, Unterboden, Motor, Elektrik | Scheckheft oder Rechnungen, am besten eine Prüfung durch eine unabhängige Werkstatt | Reparaturspuren, die der Verkäufer nicht erwähnt hat |
| 4. Probefahrt | Bremsen, Lenkung, Getriebe, Warnleuchten | Kaltstart des Motors | Der Motor ist bei Ihrer Ankunft schon warm und der Verkäufer erklärt es nicht |
| 5. Kaufvertrag und Zahlung | Beide Parteien, Fahrzeug, Preis, Zustand | Schriftlicher Vertrag und Zahlungsnachweis | Der Verkäufer will Bargeld ohne schriftlichen Vertrag |
Inserat und Verkäufer: was Sie vor der Anfahrt prüfen
Die meisten Probleme erkennen Sie schon vor der Besichtigung, wenn Sie den Verkäufer um Fotos der Zulassungsbescheinigung und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer bitten. Fragen Sie außerdem, ob er Privatperson oder Händler ist (davon hängen Ihre Rechte ab), vergleichen Sie den Preis mit mehreren ähnlichen Inseraten und prüfen Sie, ob die Fotos dasselbe Fahrzeug zeigen und der Standort stimmt.
- Fragen Sie, ob der Verkäufer Privatperson oder Händler ist. Davon hängen Ihre Rechte nach dem Kauf ab (siehe Abschnitt zur Gewährleistung).
- Vergleichen Sie den Preis mit mehreren ähnlichen Inseraten. Ein Preis, der deutlich unter vergleichbaren Angeboten liegt, braucht eine Erklärung.
- Prüfen Sie, ob die Fotos dasselbe Fahrzeug zeigen und ob der Standort im Inserat mit dem des Verkäufers übereinstimmt.
- Vereinbaren Sie die Besichtigung beim Verkäufer und bei Tageslicht.
Unterlagen: was der Verkäufer vorzeigen muss
Der Verkäufer sollte alle Unterlagen übergeben können, die Sie für die Zulassung brauchen, und zwar im Original (Your Europe, abgerufen am 19.10.2026). Dazu gehören die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, sein Ausweis mit demselben Namen wie in der Bescheinigung, der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung und möglichst das Scheckheft. Die Fahrgestellnummer muss im Dokument und am Fahrzeug übereinstimmen.
Für die Umschreibung bei einem Halterwechsel verlangt die Zulassungsbehörde laut BayernPortal die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief), einen amtlichen Ausweis, die Kennzeichen, den Bericht der Hauptuntersuchung (HU) und die Bestätigung über eine Kfz-Haftpflichtversicherung (eVB-Nummer); je nach Fall kommen eine Vollmacht oder ein Gutachten hinzu (BayernPortal, abgerufen am 19.10.2026). Ältere Papiere, die vor dem 1. Januar 2018 ausgestellt wurden, bleiben gültig, bis eine Änderung wie ein Halterwechsel eingetragen wird (Kraftfahrt-Bundesamt, abgerufen am 19.10.2026).
- Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II. Lassen Sie sich beide Teile zeigen. Bei einer Zulassung in einem anderen EU-Land brauchen Sie beide Teile, wenn die Bescheinigung zweiteilig ist (Your Europe, abgerufen am 19.10.2026).
- Ausweis des Verkäufers. Der Name muss mit dem in der Zulassungsbescheinigung übereinstimmen. Verkauft jemand anderes das Fahrzeug, verlangen Sie eine schriftliche Vollmacht.
- Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN). Vergleichen Sie sie im Dokument und am Fahrzeug. Stimmen sie nicht überein, kaufen Sie nicht.
- Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung. Prüfen Sie das Datum, bis zu dem sie gilt.
- Scheckheft und Rechnungen. Sie zeigen, ob und wann Wartungen durchgeführt wurden.
- Frage nach Belastungen. Fragen Sie, ob das Fahrzeug finanziert oder geleast ist, und lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass es frei von Belastungen ist.
Besichtigung und Probefahrt
Eine Besichtigung bringt am meisten mit einer festen Liste aus sieben Punkten: Karosserie, Reifen, Undichtigkeiten unter dem Fahrzeug und unter der Motorhaube, Kaltstart, Elektrik, Probefahrt mit Bremsen, Lenkung und Getriebe sowie der Abgleich des Kilometerstands mit dem Verschleiß und dem Scheckheft. Die Liste ersetzt keine Prüfung in der Werkstatt.
- Betrachten Sie die Karosserie bei unterschiedlichem Licht. Ungleichmäßige Spaltmaße und abweichende Lacktöne deuten auf eine Reparatur hin.
- Prüfen Sie die Reifen. Einseitiger Verschleiß kann auf ein Problem mit Fahrwerk oder Spur hinweisen.
- Schauen Sie unter das Fahrzeug und unter die Motorhaube, ob Öl, Kühlflüssigkeit oder Kraftstoff austritt.
- Starten Sie den Motor kalt. Achten Sie auf Rauch, Geräusche und Warnleuchten im Display.
- Testen Sie alles Elektrische: Fenster, Licht, Klimaanlage, Sitzheizung.
- Prüfen Sie auf der Probefahrt Bremsen, Lenkung und Getriebe. Das Fahrzeug darf nicht zu einer Seite ziehen.
- Vergleichen Sie den Kilometerstand mit dem Verschleiß von Lenkrad, Pedalen und Sitz sowie mit den Einträgen im Scheckheft.
Diese Liste ersetzt keine Prüfung in der Werkstatt. Liegt das Fahrzeug weit entfernt oder im Ausland, lohnt sich eine unabhängige Prüfung umso mehr.
Kaufvertrag: was darin stehen sollte
Ein schriftlicher Kaufvertrag sollte die Angaben beider Parteien enthalten, das Fahrzeug (Marke, Modell, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Datum der Erstzulassung, Kilometerstand bei der Übergabe), Kaufpreis und Zahlungsweise, bekannte Mängel und Schäden, Zubehör sowie Datum und Ort der Übergabe mit den Unterschriften. Bei der Umschreibung genügt als Nachweis der Verfügungsberechtigung ein Kaufvertrag, wenn die Zulassungsbehörde einen Nachweis verlangt (BayernPortal, abgerufen am 19.10.2026).
- Name, Anschrift und Ausweisnummer von Verkäufer und Käufer.
- Marke, Modell, Fahrzeug-Identifizierungsnummer, Datum der Erstzulassung und Kilometerstand bei der Übergabe.
- Kaufpreis und Zahlungsweise. Eine Überweisung ist besser als Bargeld, weil sie einen Beleg hinterlässt.
- Bekannte Mängel und Schäden. Was schriftlich festgehalten ist, lässt sich später kaum bestreiten.
- Zubehör, das zum Fahrzeug gehört: Zahl der Schlüssel, Scheckheft, Winterreifen.
- Datum und Ort der Übergabe sowie die Unterschriften beider Parteien.
Gewährleistung und Haftung: Händler oder Privatperson
Beim Kauf von einem Händler sind Sie besser geschützt als beim Kauf von einer Privatperson, denn die EU-Verbraucherrechte gelten nicht für Privatverkäufe (Your Europe, abgerufen am 19.10.2026). Bei einem privaten Verkauf kann die Haftung für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden, mit Ausnahmen. Beim Händler darf die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden.
Bei einem privaten Verkauf kann die Haftung für Mängel vertraglich ausgeschlossen werden. Der Verkäufer kann sich darauf aber nicht berufen, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB, abgerufen am 19.10.2026). Beim Kauf von einem Händler darf die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei gebrauchten Waren nicht auf weniger als ein Jahr verkürzt werden, und eine kürzere Frist ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 Abs. 2 BGB, abgerufen am 19.10.2026). Verspricht der Verkäufer etwas, zum Beispiel eine funktionierende Klimaanlage, lassen Sie es schriftlich in den Vertrag aufnehmen.
Nach dem Kauf: Umschreibung
Die Umschreibung beantragen Sie bei der Zulassungsbehörde. Sie verlangt laut BayernPortal (abgerufen am 19.10.2026) unter anderem die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, einen amtlichen Ausweis, die Kennzeichen, den Bericht der Hauptuntersuchung und die eVB-Nummer der Kfz-Haftpflichtversicherung. Eine Frist nennt die Quelle nicht, deshalb geben wir keine an.
Fragen Sie Ihre Zulassungsbehörde nach Frist und Gebühren. Beträge nennen wir nicht. Dieser Abschnitt gilt für Deutschland, in Österreich läuft das Verfahren anders. Bei einem Fahrzeug aus einem anderen Land kann das Zulassungsland zusätzliche Unterlagen verlangen, etwa den Nachweis über bezahlte Umsatzsteuer (Your Europe, abgerufen am 19.10.2026).
Was das für Käufer und was für Händler bedeutet
Für private Käufer
Arbeiten Sie die Checkliste bei jedem Fahrzeug ab, auch wenn der Verkäufer vertrauenswürdig wirkt. Sind Sie sich beim Zustand unsicher, bezahlen Sie vor der Unterschrift eine unabhängige Prüfung. WeltScout richtet sich an Händler und Vermittler, deshalb suchen Sie als Privatperson direkt auf den Portalen.
Für Händler
Kaufen Sie zum Weiterverkauf, nutzen Sie dieselbe Liste bei jedem Fahrzeug und legen Sie die Belege zum Fahrzeug ab: Fotos der Unterlagen, das Prüfprotokoll und den Vertrag. So können Sie Ihrem Kunden zeigen, was Sie geprüft haben. Bei der Suche erspart Ihnen WeltScout das wiederholte Durchblättern: Sie legen die Suche einmal an, und neue Inserate schicken wir Ihnen per WhatsApp oder E-Mail. Wir beobachten 50+ Portale in 14 Ländern und prüfen neue Inserate ein- oder zweimal täglich, je nach Paket. Der Test ist ohne Kreditkarte möglich, das Paket Business kostet ab 129,90 € im Monat zuzüglich Umsatzsteuer. WeltScout prüft weder Fahrzeuge noch deren Historie, Besichtigung und Unterlagen bleiben Ihre Aufgabe. Mehr auf der Startseite.
Amtliche Quellen und Rechner
Beträge zu Steuern, Gebühren und Abgaben nennen wir in diesem Ratgeber nicht; für Beträge nutzen Sie die amtlichen Quellen. Wir haben sechs gelesen, jeweils am 19.10.2026: BayernPortal und Kraftfahrt-Bundesamt zu Umschreibung und Zulassungsdokumenten, § 444 und § 476 BGB zur Haftung sowie zwei Seiten von Your Europe zu Autokauf im EU-Ausland und Zulassungsformalitäten.
- BayernPortal: Umschreibung oder Wiederzulassung eines Kraftfahrzeugs
- Kraftfahrt-Bundesamt: Zulassungsdokumente
- gesetze-im-internet.de: § 444 BGB
- gesetze-im-internet.de: § 476 BGB
- Your Europe: Kauf und Leasing eines Autos in einem anderen EU-Land
- Your Europe: Zulassungsunterlagen und Formalitäten
Das ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Für einen konkreten Vertrag wenden Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen muss ich vor der Zahlung sehen?
Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, den Ausweis des Verkäufers, den Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung und möglichst das Scheckheft. Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer im Dokument muss mit der am Fahrzeug übereinstimmen.
Kann die Gewährleistung beim Privatkauf ausgeschlossen werden?
Ja, aber nicht, wenn der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB, abgerufen am 19.10.2026).
Brauche ich für den Kaufvertrag einen Notar?
Aus den Quellen, die wir herangezogen haben, ergibt sich keine Notarpflicht. Das BayernPortal nennt als Nachweis einen Kaufvertrag oder einen anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung (abgerufen am 19.10.2026).
Was bedeutet es, dass beim Privatkauf keine EU-Verbraucherrechte gelten?
Die EU-Verbraucherrechte gelten nicht für Privatverkäufe, deshalb sollten Sie hier besonders vorsichtig sein und Zusagen des Verkäufers schriftlich festhalten (Your Europe, abgerufen am 19.10.2026).
Gilt das Gleiche, wenn ich aus dem Ausland kaufe?
Nicht ganz. Das Zulassungsland kann zusätzliche Unterlagen verlangen, etwa den Nachweis über bezahlte Umsatzsteuer (Your Europe, abgerufen am 19.10.2026). Klären Sie das vor dem Kauf. Mehr im Blog.
Quellen
- Kraftfahrzeug; Beantragung der Umschreibung oder Wiederzulassung BayernPortal,
- Zulassungsdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) Kraftfahrt-Bundesamt,
- § 444 BGB Haftungsausschluss Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- § 476 BGB Abweichende Vereinbarungen Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Buying and leasing a car in another EU country Your Europe, Europäische Kommission,
- Car registration documents and formalities Your Europe, Europäische Kommission,
Aktualisierungen
- : Von der alten Website übernommen und nach dem neuen Standard neu geschrieben.
- : Unter den Zwischenüberschriften stehen jetzt vollständige Antworten mit Fakten und Quellen. Der Inhalt der Abschnitte ist unverändert.
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